XI. Geheimhaltung
11.1
Soweit FJD und der Kunde vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Vertragspartei aus dem Bereich der anderen Vertragspartei bekannt werden, die üblicherweise als Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnis angesehen werden, z. B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich- allgemein offenkundig sind oder ohne zutun einer Vertragspartei offenkundig werden;
- einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
- aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Vertragspartei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen und Behörden) offen gelegt werden müssen.
11.2
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle von der jeweils anderen Vertragspartei hiernach körperlich übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an die andere Vertragspartei zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden. Die durchgeführte Vernichtung/Löschung ist der anderen Vertragspartei auf Anforderung schriftlich zu bestätigen.- allgemein offenkundig sind oder ohne zutun einer Vertragspartei offenkundig werden;
- einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
- aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Vertragspartei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen und Behörden) offen gelegt werden müssen.
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