X. Haftung
10.1
Bei Pflichtverletzung haftet FJD nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
10.2
Gegenüber dem Kunden hat FJD Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Darüber hinaus hat FJD auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten:- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise im Rahmen einer Softwareüberlassung eintretenden Schaden begrenzt.
10.3
FJD haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung von FJD für Datenverlust, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von FJD verschuldet, wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
10.4
Soweit die Haftung von FJD ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Arbeitnehmern von FJD. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
10.5
Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB.
10.6
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen FJD verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit gesetzliche Regelungen keine kürzere Frist vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen im Falle von- Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person;
- bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln sowie bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht;
- Mängelansprüchen, wenn FJD den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
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