VII. Rechteeinräumung

7.1

FJD gewährt das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software gem. den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Software.

7.2

Der Kunde ist zur Installation und zur Nutzung der Software auf einem einzigen Computer an einem Ort zu einer gegebenen Zeit berechtigt. Der Begriff "Computer" bezieht sich auf die Hardware, falls dieser ein einziges Computersystem ist, oder auf das Computersystem, mit dem die Hardware arbeitet, falls die Hardware eine Computersystemkomponente darstellt. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware nutzen. Wechselt er die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechnersystems ist zulässig. Eine abweichende Regelung bezüglich der Anzahl sowie der Art der Nutzungsrechte (pro Anwender oder pro Arbeitsplatz) kann sich aus dem Programmschein von FJD ergeben.

7.3

Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung der Software erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Daneben ist der Kunde zur Erstellung einer Sicherungskopie berechtigt, die als solche zu kennzeichnen ist. Sie darf ausschließlich zu Archivierungszwecken genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine gleichzeitige Nutzung des Originals und der Sicherungskopie ist nicht gestattet. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch Vervielfältigungen durch Ausgabe des Programmcodes. Von der Anwendungsdokumentation darf nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Software sowie der Anwendungsdokumentation durch den Kunden, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung seitens FJD zulässig.

7.4

Der Kunde ist berechtigt, die Software im Originalzustand und als Ganzes an einen Dritten abzugeben, sofern sich dieser mit den Regelungen dieses Lizenzvertrages einverstanden erklärt. Mit Weitergabe der Software geht das Nutzungsrecht auf den Dritten über, der damit unter Ausschluss des Kunden allein zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen berechtigt ist. Der Kunde hat in diesem Fall alle Kopien und Teilkopien der Software sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien. Der Kunde muss FJD von der Weitergabe der Software unverzüglich schriftlich unterrichten. Eine Weitergabe der Software ist in jedem Fall erst nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Lizenzgebühr gestattet.

7.5

Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn der Kunde die Software dem Dritten lediglich zeitweise überlässt. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Software oder Teile derselben gegen Bezahlung an Dritte zu überlassen (Miete, Leasing).

7.6

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten, es sei denn, dass dies für Zwecke der Fehlerbehebung zwingend erforderlich ist und FJD mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist. In diesem Fall darf der Kunde nur ein solchen Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit FJD in einem Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und -arbeitsweisen zu befürchten ist.

7.7

Dem Kunden ist es auch untersagt, die Software zu analysieren, zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Die Rückübersetzung in andere Codeformen ("Dekompilierung") sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software ("Reverse-Engineering") ist dem Kunden vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung nicht gestattet. Zur Dekompilierung des Objektcodes ist der Kunde nur berechtigt, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen notwendig ist, ihm die hierzu erforderlichen Informationen noch nicht zugänglich gemacht worden sind und sich die Dekompilierungsarbeiten auf die Teile des ursprünglichen Softwareprogramms beschränken. Der Kunde kann die Informationen gegen eine angemessene Aufwandsentschädigung bei FJD anfordern.

7.8

Dem Kunden ist es ferner untersagt, die in der Software sowie in der Anwendungsdokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Aufkleber, Etiketten oder Marken von FJD oder anderen Herstellern zu entfernen, zu verändern oder unleserlich zu machen.

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