III. Überlassung von Software

3.1

FJD überlässt dem Kunden die im Programmschein bezeichnete Software auf einem Datenträger und/oder durch Datenfernübertragung ("Download" von einem FJD-Server). Die zu der jeweiligen Software dazugehörige Anwendungsdokumentation wird nach Wahl von FJD als in das Softwareprogramm integrierte Helpdesk-Funktion und/oder in druckschriftlicher Form überlassen.

3.2

Soweit FJD dem Kunden die Software durch Datenfernübertragung überlässt, gewährleistet FJD die Verfügbarkeit der Software auf einem Server für den Download durch den Kunden.

3.3

In der Anwendungsdokumentation ist im einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Software bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können.

3.4

Lieferungen von Software erfolgen grundsätzlich ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden wird die Software an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besonderen Anweisungen erteilt hat, ist FJD berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) selbst zu bestimmen.

3.5

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über.

3.6

Liefer- und sonstige Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn diese von FJD schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Liefer- und Leistungsfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt FJD ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.

3.7

Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe sowie sonstige störende Ereignisse, auf die FJD kein Einfluss hat, entbinden FJD für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Laufende Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in solchen Fällen in angemessenem Umfang. Behindern unvorhergesehene Ereignisse die Lieferung/Leistung länger als sechs Monate, so können beide Vertragsparteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

3.8

FJD ist zu teilweisen Lieferungen und Leistungen berechtigt, wenn das Angebot oder die Auftragsbestätigungen von FJD selbständige Leistungsabschnitte vorsieht.

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