AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen der FJD Information Technologies AG

I. Anwendungsbereich, Allgemeines

1.1 Die Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen der FJD Information Technologies AG („FJD“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Überlassung von Software und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht schriftlich zwischen FJD und dem Kunden etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Die Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den nachfolgenden Regelungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von FJD nicht anerkannt, es sei denn, FJD hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Ausschließlichkeit gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn FJD in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung bzw. sonstige Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne daß FJD bei jedem einzelnen Vertrag mit diesem Kunden auf deren Geltung hinweisen müßte.

1.3 Verweisungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die nachfolgenden Regelungen nicht unmittelbar abgeändert werden. 

II. Angebote, Kostenvoranschläge

2.1 Angebote von FJD verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn FJD dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kostenvoranschläge, Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z. B. Anwendungsdokumentation) überlassen hat. An Kostenvoranschlägen, Anwendungsdokumentationen und anderen Unterlagen behält sich FJD seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von FJD Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn ein Vertragsschluß mit dem Kunden nicht zustande kommt, FJD unverzüglich zurückzugeben.

2.2 Bestellungen von Software gelten als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt. FJD ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang bei FJD anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Software an den Kunden erklärt werden.

III. Überlassung von Software

3.1 FJD überläßt dem Kunden die im Programmschein bezeichnete Software auf einem Datenträger und/oder durch Datenfernübertragung („Download“ von einem FJD-Server). Die zu der jeweiligen Software dazugehörige Anwendungsdokumentation wird nach Wahl von FJD als in das Softwareprogramm integrierte Helpdesk -Funktion und/oder in druckschriftlicher Form überlassen.

3.2 Soweit FJD dem Kunden die Software durch Datenfernübertragung überläßt, gewährleistet FJD die Verfügbarkeit der Software auf einem Server für den Download durch den Kunden.

3.3 In der Anwendungsdokumentation ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Software bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können.

3.4 Lieferungen von Software erfolgen grundsätzlich ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden wird die Software an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besonderen Anweisungen erteilt hat, ist FJD berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) selbst zu bestimmen.

3.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über.

3.6 Liefer- und sonstige Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn diese von FJD schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Liefer- und Leistungsfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt FJD ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.

3.7 Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe sowie sonstige störende Ereignisse, auf die FJD kein Einfluß hat, entbinden FJD für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Laufende Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in solchen Fällen in angemessenem Umfang. Behindern unvorhergesehene Ereignisse die Lieferung/Leistung länger als sechs Monate, so können beide Vertragsparteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

3.8 FJD ist zu teilweisen Lieferungen und Leistungen berechtigt, wenn das Angebot oder die Auftragsbestätigungen von FJD selbständige Leistungsabschnitte vorsieht.

IV. Leistungen von FJD

Die Leistungen von FJD im Rahmen der Überlassung von Software beinhalten nicht die Lieferung von neuen Programmversionen der Software, die Softwareinstallation, kundenindividuelle Anpassungen, Schulungen, Anweisungen, Einsatzvorbereitung noch sonstige über die Überlassung der Software hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistung. Sämtliche der zuvor genannten Leistungen erbringt FJD nur gegen zusätzliche Vergütung im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden.

V. Zahlungsbedingungen

5.1 Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Software nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen FJD-Preisliste. Preise verstehen sich netto ab Lager ohne Abzüge und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 FJD behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

5.3 Rechnungen sind fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt zu zahlen. Mit Ablauf der Frist kommt der Kunde in Verzug. Befindet sich der Kunde in Verzug mit der Zahlung, so beträgt der Verzugszinssatz jährlich 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

5.4 FJD behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese wird FJD dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

5.5 Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von FJD schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von FJD anerkannt ist.

5.6 Kommt der Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, steht FJD das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem sich FJD verpflichtet hatte, vorläufig einzustellen und sämtliche offene Beträge aus diesem Verhältnis sofort fertigzustellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens FJD sind mit diesem Falle hinfällig, ohne das es eines besonderen Hinweises von FJD hierauf bedarf.

VI. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Im Programmschein bzw. in der Auftragsbestätigung von FJD oder in der Anwendungsdokumentation der jeweiligen Software ist die für einen ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betrieb der Software vorausgesetzte Hardware- und Softwareumgebung (Mindest-Taktfrequenz des Prozessors, Speicherplatz, Betriebssystem, etc.) verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hardware- und Softwareumgebung zu sorgen.

6.2 Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Software dazu angehalten, alle Funktionen der Software unter der kundenseitigen Hardware- und Softwareumgebung zu testen. Ebenso hat der Kunde die Mängelfreiheit der Datenträger und der Anwendungsdokumentation bei Übergabe zu untersuchen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich FJD mitzuteilen.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Software sowie die Anwendungsdokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren.

VII. Rechteeinräumung

7.1 FJD gewährt das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software gem. den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Software.

7.2 Der Kunde ist zur Installation und zur Nutzung der Software auf einem einzigen Computer an einem Ort zu einer gegebenen Zeit berechtigt. Der Begriff „Computer“ bezieht sich auf die Hardware, falls dieser ein einziges Computersystem ist, oder auf das Computersystem, mit dem die Hardware arbeitet, falls die Hardware eine Computersystemkomponente darstellt. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware nutzen. Wechselt er die Hardware, muß er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechnersystems ist zulässig. Eine abweichende Regelung bezüglich der Anzahl sowie der Art der Nutzungsrechte (pro Anwender oder pro Arbeitsplatz) kann sich aus dem Programmschein von FJD ergeben.

7.3 Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung der Software erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Daneben ist der Kunde zur Erstellung einer Sicherungskopie berechtigt, die als solche zu kennzeichnen ist. Sie darf ausschließlich zu Archivierungszwecken genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine gleichzeitige Nutzung des Originals und der Sicherungskopie ist nicht gestattet. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch Vervielfältigungen durch Ausgabe des Programmcodes. Von der Anwendungsdokumentation darf nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Software sowie der Anwendungsdokumentation durch den Kunden, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung seitens FJD zulässig.

7.4 Der Kunde ist berechtigt, die Software im Originalzustand und als Ganzes an einen Dritten abzugeben, sofern sich dieser mit den Regelungen dieses Lizenzvertrages einverstanden erklärt. Mit Weitergabe der Software geht das Nutzungsrecht auf den Dritten über, der damit unter Ausschluß des Kunden allein zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen berechtigt ist. Der Kunde hat in diesem Fall alle Kopien und Teilkopien der Software sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien. Der Kunde muß FJD von der Weitergabe der Software unverzüglich schriftlich unterrichten. Eine Weitergabe der Software ist in jedem Fall erst nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Lizenzgebühr gestattet.

7.5 Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn der Kunde die Software dem Dritten lediglich zeitweise überlässt. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Software oder Teile derselben gegen Bezahlung an Dritte zu überlassen (Miete, Leasing).

7.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten, es sei denn, dass dies für Zwecke der Fehlerbehebung zwingend erforderlich ist und FJD mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist. In diesem Fall darf der Kunde nur ein solchen Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit FJD in einem Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und –
arbeitsweisen zu befürchten ist.

7.7 Dem Kunden ist es auch untersagt, die Software zu analysieren, zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Die Rückübersetzung in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software („Reverse-Engineering“) ist dem Kunden vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung nicht gestattet. Zur Dekompilierung des Objektcodes ist der Kunde nur berechtigt, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen notwendig ist, ihm die hierzu erforderlichen Informationen noch nicht zugänglich gemacht worden sind und sich die Dekompilierungsarbeiten auf die Teile des ursprünglichen Softwareprogramms beschränken. Der Kunde kann die Informationen gegen eine angemessene Aufwandsentschädigung bei FJD anfordern.

7.8 Dem Kunden ist es ferner untersagt, die in der Software sowie in der Anwendungsdokumentation enthaltenen Eigentums und Urheberrechtshinweise, Aufkleber, Etiketten oder Marken von FJD oder anderen Herstellern zu entfernen, zu verändern oder unleserlich zu machen.

VIII. Rechtevorbehalt, Eigentumsvorbehalt

8.1 FJD ist Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Softwareprogrammen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben sämtliche Rechte an der lizensierten Software bei FJD.

8.2 Bei einer Lieferung von Software ist FJD bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Lizenzgebühren, berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Softwarelizenzpreis nicht, darf FJD diese Rechte nur geltend machen, wenn FJD dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

8.3 Der Kunde hat bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut FJD sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die vorbehaltenen Rechte von FJD zu unterrichten.

IX. Gewährleistung

9.1 Für die Rechte des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Für die Software besteht eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Die einjährige Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Software an den Kunden.

9.3 FJD gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz der jeweiligen Produktbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Software für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Produktbeschreibung gelten nicht als Mangel. Dem Kunden ist bekannt, dass, nach dem Stand der Technik, Software in der vorliegenden komplexen Art nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden kann.

9.4 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler FJD unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei auch anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils äußert, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der gemeldete Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.

9.5 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, müssen darüber hinaus versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Feststellung schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt. Die vorgenannten Rügefristen bestehen auch bei einer Nach- oder Ersatzlieferung.

9.6 FJD wird den vom Kunden ordnungsgemäßen Mangel im Wege der Nacherfüllung, d. h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei FJD. Das Recht von FJD, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist FJD berechtigt, zur Mängelbeseitigung, dem Kunden eine neue Version der Software (z. B. „Update“, „Wartungsrelease/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt.

9.7 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, ist sie unmöglich oder hat FJD sie – zu Recht oder zu Unrecht – verweigert oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Software.

X. Haftung

10.1 Bei Pflichtverletzung haftet FJD nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

10.2 Gegenüber dem Kunden hat FJD Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Darüber hinaus hat FJD auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise im Rahmen einer Softwareüberlassung eintretenden Schaden begrenzt.

Eine darüber hinausgehende Haftung von FJD ist ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden aus von FJD übernommenen Garantien für die Beschaffenheit sowie dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

10.3 FJD haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann aus zugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung von FJD für Datenverlust, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von FJD verschuldet, wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.

10.4 Soweit die Haftung von FJD ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Arbeitnehmern von FJD. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.

10.5 Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, umfaßt dieser Ausschluß oder diese Beschränkung auch jeweils konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB.

10.6 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen FJD verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit gesetzliche Regelungen keine kürzere Frist vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen im Falle von

  • Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person;
  • bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln sowie bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht;
  • Mängelansprüchen, wenn FJD den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;
  • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

XI. Geheimhaltung

11.1 Soweit FJD und der Kunde vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Vertragspartei aus dem Bereich der anderen Vertragspartei bekannt werden, die üblicherweise als Betriebs – und/oder Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie z. B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich

  • allgemein offenkundig sind oder ohne zutun einer Vertragspartei offenkundig werden;
  • einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
  • aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Vertragspartei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen und Behörden) offen gelegt werden müssen.

11.2 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle von der jeweils anderen Vertragspartei hiernach körperlich übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an die andere Vertragspartei zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden. Die durchgeführte Vernichtung/Löschung ist der anderen Vertragspartei auf Anforderung schriftlich zu bestätigen.

XII. Kündigung, Folgen der Beendigung

12.1 Mietverträge für Softwarelizenzen und Dienstleistungen haben eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab Abschluss. Der Vertrag kann durch die Vertragsparteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt für FJD insbesondere, wenn der Kunde gegen die in Ziffer VII. geregelten Nutzungsbeschränkungen verstößt.

12.2 Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Kunde verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, die Software und die Anwendungsdokumentation zu benutzen, und innerhalb von 30 Tagen die Software und die Anwendungsdokumentation auf eigene Kosten an FJD zurückzusenden oder gegenüber FJD schriftlich zu bestätigen, dass die Software und die Anwendungsdokumentation einschließlich aller Kopieren zerstört bzw. gelöscht wurde.

XIII. Schlußbestimmungen

13.1 Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung werden die Vertragsparteien durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist. Die vorstehende Regelung ist entsprechend auf Lücken anzuwenden.

13.2 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches („HGB“) ist, gilt der im Handelsregister eingetragene Sitz von FJD als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu einem Kunden ergeben. FJD bleibt jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Für die Rechtsbeziehung zwischen FJD und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“).

13.3 Der Kunde und FJD verpflichten sich, keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung dieses Vertrages und eventuell hiermit verbundener Verträge abzuwerben bzw. einzustellen, es sei denn, es liegt eine schriftliche Vereinbarung und Zustimmung von beiden Parteien vor.

13.4 Jede Änderung oder Ergänzung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen bedarf der Schriftform. Elektronische Dokumente, wie z. B. e-mail, ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes wahren die Schriftform nicht.

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